Laut Urteil des Obersten Gerichtshofes gehen gewerblich geführte "Canyoing- Touren" in Fluss- oder Bachläufen über den "grossen" Gemeingebrauch des § 8 Abs 1 Wasserrechtsgesetz hinaus und bedürfen daher zu ihrer Durchführung der Zustimmung des Grundeigentümers
(OGH vom 10.02.2004, 1Ob56/03x).
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