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Die Verordnung der O.ö. Landesregierung betreffend das Verbot der Verwendung
von Echoloten lautet:
Die Verwendung von Echoloten bei der
Ausübung des Fischfanges ist, ausgenommen für Maßnahmen im Interesse
der Fischereiwirtschaft oder Forschung sowie zur Gewinnung von
Fischlaich, verboten.
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