O.ö. Echolotverordnung
(LGBL.Nr. 89/1997)

Die Verordnung der O.ö. Landesregierung betreffend das Verbot der Verwendung von Echoloten lautet:

Die Verwendung von Echoloten bei der Ausübung des Fischfanges ist, ausgenommen für Maßnahmen im Interesse der Fischereiwirtschaft oder Forschung sowie zur Gewinnung von Fischlaich, verboten.