|
Die Lizenz hat jedenfalls
den Namen des Bewirtschafters und
des Lizenznehmers,
die
Bezeichnung des betreffenden Gewässers und
die bewilligten Fangmittel,
den
Beginn und das Ende der Gültigkeit der
Bewilligung,
und das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des
Bewirtschafters
zu enthalten.
Die Lizenz ist unter Verwendung
des vom Oö. Landesfischereiverband bei den
Fischereirevierausschüssen zu beziehenden Formulars
(Lizenzbuch) auszustellen und ist jeweils für ein
Kalenderjahr gültig.
Die Fischerlegitimationen (Fischerkarte/Gastkarte, Lizenzbuch)
sind jedenfalls mit sich zu führen, wenn der Fischfang an einem
"Fischwasser" ausgeübt wird.
Die Voraussetzungen, um als "Fischwasser" zu gelten, sind nach
den Vorstellungen des Gesetzgebers auch dann jedenfalls anzunehmen,
wenn für ein bestimmtes Gewässer Fischereilizenzen
ausgegeben werden (so z. B. bei zahlreichen Teichanlagen). Dabei ist
es unerheblich, ob das Fischwasser eingefriedet ist und in welcher
Höhe Gebühren für den Fischfang eingehoben werden.
Kinder unter 12 Jahren dürfen ab dem 6. Lebensjahr fischen,
allerdings nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, welche eine
Fischerkarte besitzen muss. Diese Kinder brauchen zwar keine
Fischerkarte, aber jedenfalls das
Lizenzbuch mit der Eintragung
der Fischereierlaubnis. Kinder über 12 Jahren brauchen
sowohl eine Legitimation (eine Fischerkarte) als auch das Lizenzbuch und können auch allein fischen.
Das Erfordernis der Lizenz (Lizenzbuch) entfällt, wenn der
Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang selbst
ausübt oder der Fischfang in unmittelbarer Begleitung des
Bewirtschafters ausgeübt wird.
Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter des Oö.
Landesfischereiverbandes (Tel. 0732/650507, E-Mail: fischerei@lfvooe.at) gerne zur
Verfügung.
Linz im Jänner 2009
GF Siegfried Pilgerstorfer
Oö. Landesfischereiverband |