Das Amt der Oö. Landesregierung hat in einem Erlass vom April 2008 den Bezirksverwaltungsbehörden neue Vorgaben zur Anordnung von Zwangabschüssen von Graureihern (Fischreihern) übermittelt.
Entscheidend für die Anordnung von Zwangabschüssen wird in Hinkunft eine gesteigerte Ermittlungstätigkeit und Prüfung des Graureiherbestandes sein. Wesentliche Punkte werden dabei z. B. sein: das Auftreten maßgeblicher Schäden am Fischbestand, die Berücksichtigung der räumlichen Zusammenhänge, die Entwicklung der Bestandeszahlen der Graureiher und die Veränderung der Lebensraumverhältnisse. Zur Schonung der Brutpaare soll die Schusszeit künftig in den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Jänner verlegt werden. Als einheitliche Frist für die Antragstellung von Abschüssen von Graureihern wurde spätestens der 15. August eines jeden Jahres festgelegt.
Dem Erlass ist ein Formular auf Antrag von Zwangsabschüssen von Graureihern angeschlossen, welches bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde aufliegt.
Es wird daher ersucht, vor künftigen Anträgen auf Zwangsabschuss von Graureihern zeitgerecht das entsprechende Formblatt von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
Dr. Karl Wögerbauer
Vorsitzender