Oö. Fischköderverordnung

Rotfeder und Rotauge

Nr. 101 - Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend das Verbot der Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung des Fischfanges 
Auf Grund des § 32 Abs. 5 des
Oö. Fischereigesetzes, LGBL. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. 90/2001, wird verordnet:


§ 1
Die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung des Fischfanges ist verboten.

§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung
Dr. Pühringer
Landeshauptmann