Wie sehr der Fischbestand und die
Fischerei insgesamt durch die Kormoraneinfälle gelitten haben, braucht
an dieser Stelle nicht weiter erklärt bzw. diskutiert werden.
Tatsache ist, dass die Überfischung vor allem von mittleren Gewässern
durch die Kormorane bereits ein europa-weites Phänomen darstellt und
die Verluste vor allem in der Äschenregion in Österreich bis zu minus
97 Prozent betragen. Damit ist in vielen Gewässern der
natürliche Reproduktionszyklus unterbrochen und es besteht Gefahr für
die lokalen Äschenrassen wie überhaupt für die Artenvielfalt. Wurde 1960 der
europaweite Bestand an Kormoranen auf 20 000 Stück geschätzt, so ist
er bis zum Jahr 1993 auf Grund der Vogelschutzrichtlinie auf
320 000 Stück angewachsen, Ende 1995 wurde er auf 650 000, zur
Zeit vermutlich auf 2 Millonen Stück geschätzt. Die Lösung des
Kormoranproblems liegt daher bei der EU-Kommission, welche den
Kormoran erst 1997 - also viel zu spät - aus dem Appendix 1 der
Richtlinie (völlig geschützt) herausgenommen hat. Weitere Schritte
lassen aber immer noch auf sich warten. So wurde eine Entschließung
des Europäischen Parlaments, die Kommission solle Pläne zur
Reduzierung der Zahl der Kormorane entwickeln bis
heute noch nicht umgesetzt und auch das angekündigte
Management-Komitee ist bislang noch nicht gebildet worden.
Bis daher
endlich adäquate Kormoran-Maßnahmen durch Brüssel gesetzt werden,
ist die Fischerei auf Lösungsversuche des Problems innerhalb der
regionalen Naturschutzgesetzgebung angewiesen. In Oberösterreich ist
es nach langen, zähen Verhandlungen mit dem Landesnaturschutz
gelungen, in der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen
und freilebender Tiere Sonderbestimmungen für den Kormoran zu
erreichen. Diese gestatten auch den Abschuss von Kormoranen zu
bestimmten Zeiten und in bestimmten Bereichen. Nachdem die
Fischereiberechtigten selbstständig keine Abschüsse vornehmen
dürfen, sind sie auf die Mithilfe bzw. das Verständnis des jeweiligs
Jagdausübungsberechtigten angewiesen. Leider muss immer wieder
festgestellt werden, dass in der Jägerschaft das Wissen um die
Bejagung des Kormorans zum Teil lückenhaft, ja teilweise sogar
unbekannt ist und dass der Kormoranabschuss gesetzlich gedeckt ist. Im
Einvernehmen mit dem Oö. Landesjagdverband dürfen daher im folgenden
die in Oberösterreich geltenden Kormoranbestimmungen (jedes
Bundesland hat eigene Vorschriften) kurz wiedergegeben werden:
1)
In der Zeit vom 16. August bis 15. März ist es zum
Schutz von gefährdeten Fischbeständen erlaubt im Umkreis
von 100 m von Gewässern und von anerkannten
Fischzuchtbetrieben Kormoranabschüsse vorzunehmen.
2)
Keine Vergrämungsmaßnahmen sind an folgenden
Gewässern bzw. Gewässerabschnitten erlaubt:
Seen: Mondsee, Wolfgangsee,
Attersee, Traunsee, Hallstättersee;
Flüsse:
Donau, Inn, Salzach, Enns (Sonderregelung mit FR Enns-Linz), Traun (von Fluss-km 70,36 bis 49,8 und
44,7 bis 33,7);
weiters in Naturschutzgebieten,
Landschaftsschutzgebieten und Vogelschutzgebieten sowie an
Kormoranschlafplätzen.
Den Fischereiberechtigten trifft die
Verpflichtung, mit dem Jagdausübungsberechtigten das Einvernehmen
herzustellen, die toten Kormorane zu entsorgen und die
Abschussmeldung (Formular kann hier heruntergealden werden) bei der zuständigen
Bezirkshauptmannschaft vorzunehmen.
Abschließend möchte der Oö. Landesfischereiverband die Gelegenheit benützen,
der oö. Jägerschaft seinen Dank und seine
Anerkennung auszusprechen und zwar für die Bereitschaft, an
der Lösung dieses für die Fischerei wirklich
ernsten Problems mitzuwirken und um die weitere
Unterstützung ersuchen!