Gemäß § 56 Oö. Jagdgesetz ist es jedermann, der dazu gesetzlich nicht befugt ist, verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr oder mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen.
Für eine allenfalls beabsichtigte Tötung von jagdbarem Wild würde jedenfalls der Besitz der Jagdkarte und allenfalls eines Jagderlaubnisscheines notwendig sein.
Für die Tötung von nicht jagdbarem Wild (beispielsweise Kormorane) würde, sofern die Bestimmungen der Oö. Artenschutzverordnung und des Waffengesetzes eingehalten werden, aus jagdrechtlicher Sicht die schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten ausreichen.
ORR Dr. Helmut Mülleder
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Land- und Forstwirtschaft
4021 Linz, Bahnhofplatz 1 |