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(1) Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG
2001 gilt für den Kormoran (Phalacrocorax carbo)
- in Landschaftsschutzgebieten (§ 11 Oö. NSchG 2001);
- geschützten
Landschaftsteilen (§ 12 Oö. NSchG 2001);
- Naturschutzgebieten (§ 25 Oö. NSchG 2001);
- dem Gebiet des Nationalparks Oö.Kalkalpen (§ 3 Oö. Nationalparkgesetz);
- Vogelschutzgebieten (Artikel 4 Abs. 1 vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie);
- an
folgenden stehenden Gewässern: Mondsee, Wolfgangsee, Attersee,
Traunsee, Hallstätter See;
- an folgenden Fischgewässern:
Donau, Inn, Salzach, Enns (von Flusskilometer 40 bis zur
Mündung - Sonderregelung mit
FR
Enns-Linz), Traun (von
Flusskilometer 70,36 bis 49,8 und von Flusskilometer
44,7 bis 33,7); sowie an Kormoranschlafplätzen.
(2) Außerhalb der im Abs. 1 genannten Bereiche ist es in Berücksichtigung
fischerei- ökonomischer Interessen in der Zeit vom 16. August bis
15. März zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von
100 m von Gewässern im Sinn des Abs. 3 und anerkannten Fischzuchtbetrieben zum Zweck der Vertreibung
erlaubt, Kormorane
1. durch die Verwendung von optischen oder akustischen Hilfsmitteln (ohne Schieß- und
Sprengmittel) zu beunruhigen sowie
2. mit hiefür geeigneten Jagdwaffen durch den
Abschuss von einzelnen Exemplaren
bis insgesamt höchstens 5
% des landesweiten Gesamtbestandes zu töten. Wird
ein landesweiter
Gesamtbestand von 1.500 Exemplaren überschritten, erhöht sich die
Zahl der erlaubten Abschüsse auf 10 % des
landesweiten Gesamtbestandes.
(3) Gewässer im Sinn des Abs. 2 sind
Fischwässer (§ 3 Oö. Fischereigesetz), deren Bewirtschafter nicht
von der Besatzpflicht befreit (§ 8 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz) und
die für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zur Führung eines
Fangverzeichnisses (§ 8 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz) verpflichtet
waren.
(4)
Die für Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind während des im
Abs. 2 festgelegten Zeitraumes jeweils zu jedem Monatsersten von der
Landesregierung dem Oö. Landesfischereiverband bekanntzugeben.
Abschüsse sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich
anzuzeigen; die Landesregierung hat durch Mitteilung an den Oö.
Landesfischereiverband weitere Abschüsse zu untersagen, wenn die im
Abs. 2 festgelegten Höchstzahlen erschöpft sind, wobei Abschüsse,
welche vor der jeweils letzten Bekanntgabe gemäß dem ersten Satz
erfolgten, nicht anzurechnen
sind.
(5) Unbeschadet der Pflicht gemäß Abs. 4
sind die in Betracht kommenden Bewirtschafter bzw. Betriebsinhaber
verpflichtet, Abschüsse bis spätestens 1. April unter Verwendung des
in der Anlage 4 abgedruckten Formulars zu melden. Der Meldung sind
vom Bewirtschafter jene Angaben, die zuletzt gemäß § 8 Abs. 2 Oö.
Fischereigesetz dem Fischereirevierausschuss anzuzeigen waren (Menge
und Herkunft des Besatzes,
Zeit und Ort des Besatzvorganges)
sowie das zuletzt erstellte Fangverzeichnis (§ 8 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz)
anzuschließen.
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