Landesgesetzblatt für OÖ Jahrgang 2003, Stück 73
§ 8 Sonderbestimmungen betreffend den Kormoran


(1) Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt für den Kormoran (Phalacrocorax carbo) 

- in Landschaftsschutzgebieten (§ 11 Oö. NSchG 2001);
- geschützten Landschaftsteilen (§ 12 Oö. NSchG 2001); 
- Naturschutzgebieten (§ 25 Oö. NSchG 2001); 
- dem Gebiet des Nationalparks Oö.Kalkalpen (§ 3 Oö. Nationalparkgesetz); 
- Vogelschutzgebieten (Artikel 4 Abs. 1 vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie); 
- an folgenden stehenden Gewässern: Mondsee, Wolfgangsee, Attersee,     Traunsee, Hallstätter See; 
- an folgenden Fischgewässern: 
  Donau, Inn, Salzach, Enns (von Flusskilometer 40 bis zur Mündung - Sonderregelung mit
  FR Enns-Linz), Traun (von   Flusskilometer 70,36 bis 49,8 und von Flusskilometer
  44,7 bis 33,7); sowie an Kormoranschlafplätzen.

(2) Außerhalb der im Abs. 1 genannten Bereiche ist es in Berücksichtigung fischerei- ökonomischer Interessen in der Zeit vom 16. August bis 15. März zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von 100 m von Gewässern im Sinn des Abs. 3 und anerkannten Fischzuchtbetrieben zum Zweck der Vertreibung erlaubt, Kormorane 

1. durch die Verwendung von optischen oder akustischen Hilfsmitteln (ohne Schieß- und   Sprengmittel) zu beunruhigen sowie
2. mit hiefür geeigneten Jagdwaffen durch den Abschuss von einzelnen Exemplaren bis   insgesamt höchstens 5 % des landesweiten Gesamtbestandes zu töten. Wird ein landesweiter   Gesamtbestand von 1.500 Exemplaren überschritten, erhöht sich die Zahl der erlaubten   Abschüsse auf 10 % des landesweiten Gesamtbestandes.

(3) Gewässer im Sinn des Abs. 2 sind Fischwässer (§ 3 Oö. Fischereigesetz), deren Bewirtschafter nicht von der Besatzpflicht befreit (§ 8 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz) und die für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zur Führung eines Fangverzeichnisses (§ 8 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz) verpflichtet waren.

(4) Die für Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind während des im Abs. 2 festgelegten Zeitraumes jeweils zu jedem Monatsersten von der Landesregierung dem Oö. Landesfischereiverband bekanntzugeben. Abschüsse sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen; die Landesregierung hat durch Mitteilung an den Oö. Landesfischereiverband weitere Abschüsse zu untersagen, wenn die im Abs. 2 festgelegten Höchstzahlen erschöpft sind, wobei Abschüsse, welche vor der jeweils letzten Bekanntgabe gemäß dem ersten Satz erfolgten, nicht anzurechnen sind.

(5) Unbeschadet der Pflicht gemäß Abs. 4 sind die in Betracht kommenden Bewirtschafter bzw. Betriebsinhaber verpflichtet, Abschüsse bis spätestens 1. April unter Verwendung des in der Anlage 4 abgedruckten Formulars zu melden. Der Meldung sind vom Bewirtschafter jene Angaben, die zuletzt gemäß § 8 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz dem Fischereirevierausschuss anzuzeigen waren (Menge und Herkunft des Besatzes, Zeit und Ort des Besatzvorganges) sowie das zuletzt erstellte Fangverzeichnis (§ 8 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz) anzuschließen.