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Im Landesgesetzblatt Nr. 73/2003
(Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender
Pflanzen und Pilze sowie freilebender Tiere (Oö.
Artenschutzverordnung) wurden auch die Sonderbestimmungen betreffend
den Kormoran neu geregelt.
Der § 8 dieser Verordnung tritt am 31. Juli 2010 außer Kraft.
Im
Wesentlichen hat sich allerdings gegenüber den Vorjahren nichts
geändert.
Falls sie sich näher informieren
wollen:
Landesgesetzblatt Nr. 73/2003 - § 8
Meldeformular zum Ausdrucken
Wann und wo darf der Kormoran vergrämt werden?
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