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Laut Urteil des Obersten Gerichtshofes (OHG v.
28.01.2003, GZ. 1Ob203/02p) hat der Fischereiberechtigte Anspruch
auf Entschädigung von Fischereischäden beim Trockenfallen von
Ausleitungsstrecken, wenn bei der Erteilung der wasser-rechtlichen Bewilligung für die ausleitende Wasserbenutzungsanlage mit
einem Schaden dieser Art nicht gerechnet wurde.
Nähere
Auskünfte:
Fischereiverband
fischerei@lfvooe.at
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