Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002

Anlässlich von Vereinsgründungen werden immer wieder Fragen in Bezug auf die Vereinsstatuten an uns herangetragen.
Wir möchten daher auf diesem Weg auf die Mindestinhalte  laut Paragraph 3 des Vereinsgesetzes 2002 (samt Kommentaren) hinweisen:
Name des Vereins
Sitz des Vereins
Angabe des Vereinszweckes (nämlich Pflege der Fischerei in Richtung
Gemeinnützigkeit)
die für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehenen Tätigkeiten
sowie die Form der Aufbringung der Vereinsmittel
Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Rechte bzw. Pflichten der Mitglieder
Bekanntgabe der Organe des Vereins und eine Beschreibung der ihnen
zukommenden Aufgaben (Vertretung nach außen, Geschäftsführung,
Kassenprüfung, ...)
die Zuweisung bestimmter Aufgaben an die jeweiligen Organe (d. h. an den
Vorstand oder die Vollversammlung)
die Art der Bestellung der Organe des Vereins und ihre Funktionsdauer
die Erfordernisse gültiger Beschlüsse ( im Vereinsvorstand bzw. in der
Vollversammlung)
die Art der vereinsinternen Schlichtung von Streitigkeiten
Bestimmungen betreffend die Auflösung des Vereines, sowie die damit
verbundene Verwertung des Vereinsvermögens
jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ausfolgung der Vereinsstatuten
Die vollständige Fassung des Vereinsgesetzes finden sie unter:
Vereinsgesetz 2002 – VerG BGBl. I Nr. 66/2002