Durch 2 Wehranlagen an einem Mühlbach wurde dem Hauptgerinne derart viel Wasser entzogen, dass dieses
für viele Tage und Wochen im Jahr trockenfiel und der Fischbestand regelmäßig vernichtet oder geschädigt
wurde.
Von der Wasserrechtsbehörde wurde daher in einem langwierigen Verfahren nach § 21 a WRG (Abänderung
von Bewilligungen) die Einhaltung bestimmter Restwassermengen vorgeschrieben. Dagegen setzten sich die
Kraftwerksbetreiber zur Wehr, konnten letztlich aber auch beim VwGH nicht durchkommen, der ihre Beschwerden
vor kurzem abwies ( Erkenntnis vom 27.5.2004, Zl. 2000/07/0249 ).
In der Begründung setzt sich der Gerichtshof
u.a. mit den Fragen der "ökologischen Funktionsfähigkeit" und der Interessensabwägung zwischen öffentlichem
Interesse und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nachträglicher Abänderung von rechtskräftigen Bewilligungen
auseinander. Mit "wirtschaftlicher Zumutbarkeit" kann dabei nicht subjektive Zumutbarkeit gemeint sein, weil dies
zum untragbaren Ergebnis führen würde, dass ein gewässerverschmutzender oder sonst öffentliche Interessen
bis hin zum Leben oder die Gesundheit gefährdender Zustand im Wege eines behördlichen Auftrages nicht
beseitigt werden dürfte, weil die Beseitigung für den Verpflichteten ( z. B. Kraftwerksbetreiber ) "zu teuer" wäre.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist nur einer von vielen Aspekten, die ´in die Interessensabwägung einzubeziehen
sind.
Diese Höchstgerichtsentscheidung ist deswegen so wichtig, weil bisher von den Wasserrechtsbehörden nachträgliche Änderungen gemäß § 21 a WRG wegen der Kompliziertheit des Verfahrens im Hinblick auf finanzielle Nachteile des
Bewilligungsinhabers mehr als "gescheut" wurden.
Dr. Karl Wögerbauer
|