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zur Wahrung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit bei
Veranstaltungen zum Zwecke des Fischfanges im Rahmen eines
Wettbewerbes: (Wettfischen) a) ist die Veranstaltung unter
Angabe des Veranstalters, der Zeit, des Fischwassers einschließlich
des zu befischenden Bereiches, der Art der Veranstaltung sowie der
ungefähren Anzahl der Teilnehmer zwei Wochen vorher dem örtlich
zuständigen Fischereirevierausschuss anzuzeigen; nach anderen
Rechtsvorschriften notwendige Anzeigen oder Bewilligungen werden
hiedurch nicht berührt; b) hat der Veranstalter für die
erforderliche Überwachung durch Fischereischutzorgane zu sorgen,
wobei je angefangene 50 Teilnehmer jedenfalls ein
Fischereischutzorgan anwesend zu sein hat; c) kann zusätzlich
der Fischereirevierausschuss von ihm bestellte Fischereischutzorgane
zur Überwachung entsenden; d) sind Fischereischutzorgane in
Ausübung ihres Dienstes jedenfalls von der gleichzeitigen Teilnahme
an der Veranstaltung ausgeschlossen; e) sind Veranstaltungen nur
in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober zulässig; f) dürfen in
ein und demselben Fischwasser eines Bewirtschafters höchstens zwei
Veranstaltungen pro Jahr stattfinden; g) ist eine Veranstaltung
innerhalb von zwei Wochen nach einer Besatzmaßnahme in dem
betreffenden Fischwasser unzulässig; h) ist der Fischfang auf
höchstens fünf Stunden in der Zeit von Sonnenaufgang bis
Sonnenuntergang zu beschränken; i) ist das Anlocken unter
Einsatz natürlicher oder chemischer Substanzen sowie das Anfüttern
verboten; j) darf für den Fischfang nur eine Rute mit einem
Angelhaken ohne Widerhaken verwendet werden; k) ist die
Verwendung von Lebendködern verboten; l) ist für die
Entnahme der gefangenen Fische aus dem Wasser (Landen) ein
feinmaschiger Textilunterfangkescher, für die Hälterung ein
feinmaschiger Textilsetzkescher zu verwenden;
m) hat die Maschenweite des
Textilunterfang- und des Textilsetzkeschers, gemessen von Knoten zu
Knoten, höchstens 20 mm und der Durchmesser des Textilsetzkeschers
mindestens 40 cm zu betragen; n) gilt für Fische, für die
grundsätzlich kein Mindestfangmaß festgesetzt ist, ein
Mindestfangmaß von 25 cm; o) sind in der Schonzeit gefangene
Fische oder solche, die das Mindestfangmaß noch nicht erreicht
haben, oder solche, die nicht zur Wertung gelangen sollen,
unverzüglich freizulassen, sodaß sich nie mehr als höchstens drei
Fische im Setzkescher befinden; p) dürfen je Teilnehmer
höchstens drei Fische zur Wertung gebracht werden; q) sind stark
verletzte Fische sowie zu wertende Fische vor der Wertung
weidgerecht zu
töten. |