Sonderbestimmungen für die Ausübung der Angelfischerei am Inn zwischen
Salzach- und Antiesenmündung
Jeder Angler ist verpflichtet ein Fangbuch mit sich zu führen und das Datum des Angeltages
vor Beginn des Angelns einzutragen, ebenso die Gewässerstrecke, die an diesem Tag
vorwiegend beangelt wurde.
Die gefangenen Fische sind sofort nach dem Fang in die Fangliste einzutragen. Am Jahresende
ist die Fangliste auszuwerten.
Wird die Fangliste beim Kauf einer neuen Lizenz nicht abgegeben, so wird ein zusätzlicher
Besatzbeitrag von S 150,- eingehoben. Unvollständig oder offensichtlich falsch ausgefüllte
Fanglisten werden nicht angenommen.
Die Angelei ist nur in der Zeit von 04 bis 24 Uhr gestattet,. Es dürfen höchstens zwei Angel-
ruten mit maximal zwei Haken verwendet werden. Die Angelruten müssen in unmittelbarer
Reichweite des Anglers ausgelegt sein.
Für das Angeln vom Boot aus ist eine eigene Lizenz zu lösen. Das Boot muss eine vom Revier
ausgegebene Nummer aufweisen. Schadhafte und schlecht betreute Boote werden nach
Verständigung des Besitzers kostenpflichtig entfernt.
Zwischen Mattigmündung und Flusskilometer 55,2 gilt am Inn ein ganzjähriges Bootsfahr-
verbot. Im Übrigen gelten die Bootsfahrverbotszonen und -zeiten gemäß Naturschutz-
verordnung.
Der Angler ist verpflichtet seinen Angelplatz sauber zu halten und eventuell vorhandenen Unrat
mitzunehmen. Feuer machen ist verboten. Für Flurschäden haftet der Verursacher.
Die gefangenen Fische sind weidgerecht zu behandeln. Untermaßige oder geschonte Fische
sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
In der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai ist die Verwendung von Raubfischködern jeglicher
Art ausnahmslos verboten.
Schongebiete:
Der
Stampfbach samt Nebenwässern
ist in der Zeit vom 15. Sept. bis 30. April
Laichschongebiet und darf während dieser Zeitspanne nicht beangelt werden.
Der
Enknachaltarm
vor der Innmündung ist ganzjährig Laichschongebiet und für die
Fischerei gesperrt.
In der
Hagenauer Bucht
gilt zum Schutz der Winterruheplätze zwischen dem Inn-km
56,0 (Mattig) und 55,8 ein Angelverbot vom 1. Jänner bis 31. März.