Sonderbestimmungen für die Ausübung der Angelfischerei am Mondsee
(auszugsweise)
Die ausgestellten Fischreilizenzen erstrecken sich auf den gesamten Mondsee, nicht jedoch
auf die einmündenden Bäche, den Seeausfluss (Seeache) und den Drachensee.
Die Angelfischerei beginnt am 1. April und endet am 2. November.
Das Nachtfischen ist im April verboten.
Die Angelfischerei darf nur vom Ufer ausgeübt werden. Für die Ausübung der Fischerei vom
Boot aus bedarf es einer eigenen Lizenz.
Es ist die Verwendung von höchstens zwei Angelgeräten, die persönlich beaufsichtigt werden
müssen, erlaubt. Mehrfachlizenzen durch die selbe Person sind nicht gestattet.
Es gelten folgende von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Schonzeiten und
Mindestmaße:
Seeforelle
16. Okt. bis 15. Dez.
40 cm
Hecht
01. Feb. bis 15. Mai
55 cm
Karpfen
01. Juni bis 30. Juni
30 cm
Schleie
01. Juni bis 30. Juni
20 cm
Brachse
16. Mai bis 15. Juni
30 cm
Reinanke
01. Okt. bis 15. Feb.
30 cm
Maräne
01. Okt. bis 15. Feb.
30 cm
Inhaber einer Saisonlizenz sind verpflichtet eine Fangstatistik zu führen und bis 30. 11. eines
jeden Jahres bei der Lizenzausgabestelle abzugeben.
Allfällige Beschädigungen von Fanggeräten der Berufsfischer sind unverzüglich zu melden.