Sonderbestimmungen für die Ausübung der Angelfischerei am Mondsee
(auszugsweise)

Die ausgestellten Fischreilizenzen erstrecken sich auf den gesamten Mondsee, nicht jedoch  
auf die einmündenden Bäche, den Seeausfluss (Seeache) und den Drachensee.
Die Angelfischerei beginnt am 1. April und endet am 2. November.
Das Nachtfischen ist im April verboten.
Die Angelfischerei darf nur vom Ufer ausgeübt werden.  Für die Ausübung der Fischerei vom
Boot aus bedarf es einer eigenen Lizenz.
Es ist die Verwendung von höchstens zwei Angelgeräten, die persönlich beaufsichtigt werden
müssen, erlaubt. Mehrfachlizenzen durch die selbe Person sind nicht gestattet. 
Es gelten folgende von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Schonzeiten und
Mindestmaße:
Seeforelle 16. Okt. bis  15. Dez.  40 cm Hecht 01. Feb. bis 15. Mai 55 cm
Karpfen 01. Juni  bis  30. Juni 30 cm Schleie 01. Juni  bis  30. Juni 20 cm
Brachse 16. Mai  bis  15. Juni 30 cm Reinanke 01. Okt. bis 15. Feb. 30 cm
Maräne 01. Okt. bis  15. Feb. 30 cm
Inhaber einer Saisonlizenz sind verpflichtet eine Fangstatistik zu führen und bis 30. 11. eines 
jeden Jahres bei der Lizenzausgabestelle abzugeben.
Allfällige Beschädigungen von Fanggeräten der Berufsfischer sind unverzüglich zu melden.