Teilerfolg bei der Benützung der Treppelwege

Nicht zuletzt auf Grund der ständigen Interventionen des Oö. Landesfischereiverbandes wurde die Wasserstrassen-Verkehrsordnung auch im Zusammenhang mit der Benützung der Treppelwege durch die Fischerei geändert.

Im neu gefassten § 50.01 sind nunmehr vom Verbot der Benützung neben Fußgängern und Rollstuhlfahrern auch „Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang” ausgenommen. Diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen ausdrücklich nicht ein.

Das bedeutet für Oberösterreich, dass Bewirtschafter vom Benützungsverbot gesetzlich ausgenommen sind und daher auch die bisher geforderte Gebühr nicht mehr bezahlen müssen. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle der Via Donau ist jedoch erforderlich.

Der Hintergrund des weiteren Ausschlusses der Lizenznehmer sind befürchtete Konflikte bzw. Unfälle mit den zahlreichen Radtouristen in den Sommermonaten, die auch Haftungsansprüche mitumfassen. Der Verband wird sich aber weiterhin auch um eine Ausnahme für die Lizenznehmer bemühen.

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