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Was benötige ich zur Ausübung der Fischerei in Oberösterreich? |
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Die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges ist an den Besitz von Fischerlegitimationen gebunden. Das Oö. Fischereigesetz legt wie folgt fest:
Die Fischerkarte mit Lichtbild wird bei Nachweis der fischereilichen Eignung ab Vollendung des 12. Lebensjahres über Antrag vom Landesfischereiverband ausgestellt.
Die Bedingungen hiefür sind der Besuch einer Unterweisung mit erfolgreich abgelegter Prüfung bzw. eine bereits absolvierte einschlägige Berufsausbildung. Es darf auch kein sonstiger Verweigerungsgrund vorliegen.
Eine in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgestellte und gültige amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild wird der
Oö. Fischerkarte gleichgestellt.
Personen, welche in Oberösterreich keinen Wohnsitz und auch keine Fischerlegitimation haben, können mit einer Fischergastkarte den Fischfang ausüben. Die Fischergastkarte wird vom Landesfischereiverband auf Antrag des Bewirtschafters auf seinen Namen lautend ausgestellt. Die Gültigkeit der Fischergastkarte beträgt 3 Wochen und ist nur gemeinsam mit einem Lichtbildausweis gültig. Fischergäste müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in einem Kalenderjahr höchstens zwei Fischergastkarten lösen. |
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Schriftliche Bewilligung (Lizenz): |
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Die Lizenz ist unter Verwendung des vom Oö. Landesfischereiverband bei den Fischereirevierausschüssen zu beziehenden Formulars (Lizenzbuch) auszustellen und ist jeweils für ein Kalenderjahr gültig.
Die Lizenz hat jedenfalls zu enthalten:
- den Namen des Bewirtschafters und des Lizenznehmers
- Bezeichnung des betreffenden Gewässers und die bewilligten Fangmittel
- Beginn und Ende der Gültigkeit der Bewilligung
- das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des Bewirtschafters
Die Fischerlegitimationen (Fischerkarte/Fischergastkarte und Lizenzbuch) sind jedenfalls mit sich zu führen, wenn der Fischfang in einem "Fischwasser" ausgeübt wird.
Die Voraussetzungen, um als "Fischwasser" zu gelten, sind nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch dann jedenfalls anzunehmen, wenn für ein bestimmtes Gewässer Fischereilizenzen ausgegeben werden (so z. B. bei zahlreichen Teichanlagen). Dabei ist es unerheblich, ob das Fischwasser eingefriedet ist und in welcher Höhe Gebühren für den Fischfang eingehoben werden.
Kinder unter 12 Jahren dürfen ab dem 6. Lebensjahr frei fischen, allerdings nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, welche eine Fischerkarte besitzen muss. Diese Kinder brauchen zwar keine amtliche Legitimation, aber jedenfalls das Lizenzbuch mit der Eintragung der Fischereierlaubnis. Kinder über 12 Jahren brauchen sowohl Fischerkarte als auch Lizenzbuch und können auch allein fischen.
Die Erfordernis der Lizenz (Lizenzbuch) entfällt, wenn der Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang selbst ausübt oder der Fischfang in unmittelbarer Begleitung des Bewirtschafters ausgeübt wird.
Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter des Oö. Landesfischereiverbandes (Tel. 0732/650507, E-Mail: fischerei@lfvooe.at) gerne zur Verfügung.
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Wie komme ich zu einer Fischerkarte? |
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Voraussetzung für die Ausstellung einer Fischerkarte ist das Erreichen des
12. Lebensjahres sowie der Besuch einer „Unterweisung“ auch "Fischerkurs" genannt und der positive Abschluss der Fischerprüfung. Diese Fischerkurse, bei denen der Jungfischer die Grundbegriffe der Fischerei praktisch und theoretisch kennen lernt, werden von den Fischereirevieren organisiert und von fachkundigen Fischern durchgeführt, wobei die Vortragszeit mindestens 10 Stunden beträgt.
Die Kosten für die Unterweisung betragen 92,20 Euro. Darin enthalten sind die Kosten für den „Leitfaden zur Fischkunde und Angelfischerei“, einem reich bebilderten Lehr- und Lernbehelf bzw. auch Nachschlagewerk mit einem Umfang von
knapp 400 Seiten sowie auch die Kosten für die Fischerprüfung, die Gebühren an das Finanzamt und die Gebühren für die Ausstellung der Fischerkarte.
Die aktuellen Termine für die nächste Unterweisung in Ihrer Region können Sie jederzeit unter dem Menüpunkt "Unterweisungen" abfragen.
Das Antragsformular zur Ausstellung der Fischerkarte ist bei den Revieren erhältlich, kann aber auch von unserer Homepage unter "Formulare" heruntergeladen werden.
Die Fischerkarte erhalten Sie am letzten Tag des "Fischerkurses" nach erfolgreich abgelegter Fischerprüfung. |
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Wird meine Fischerkarte aus einem anderen Bundesland in Oberösterreich anerkannt? |
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Ja, in Oberösterreich werden amtliche Fischerlegitimationen aus anderen Bundesländern bzw. aus dem Ausland anerkannt.
Die Gegenseitigkeit der Anerkennung der Oö. Fischerkarte in anderen Bundesländern steht derzeit noch aus. |
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Meine Fischerkarte ist befristet, wo kann ich um Verlängerung ansuchen? |
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Per Gesetzesnovelle 1990 haben alle Fischerkarten, die auf Grund einer früheren Regelung lediglich auf die Dauer von 10 Jahren ausgestellt wurden, lebenslange Gültigkeit. Es ist somit nicht erforderlich, eine abgelaufene Fischerkarte verlängern zu lassen. |
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Ich habe meine Fischerkarte verloren, wie komme ich zu einer neuen? |
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Bei Verlust der Fischerkarte sollten Sie umgehend eine Verlustanzeige bei der nächsten Polizeidienststelle aufgeben. Mit dieser Anzeige können Sie dann beim Landesfischereiverband die Ausstellung einer neuen Fischerkarte beantragen. |
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Wo kann ich ein Lizenzbuch erwerben? |
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Lizenzbücher erhalten Sie üblicherweise im nächsten Fischereifachgeschäft, bei Tourismusverbänden und zum Teil auch in Trafiken. |
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Wo finde ich Informationen zu den aktuellen Schonzeiten? |
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Die allgemein in Oberösterreich geltenden Schonzeiten und Mindestmaße finden Sie unter "Schonzeittabelle zum Ausdrucken". |
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Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass es in den Grenzgewässern zur Bundesrepublick Deutschland oder zu anderen Bundesländern sowie in der Donau und in größeren Seen mit eigener Fischereiordnung davon abweichende Schonzeiten und Mindestmaße geben kann.
Auch der Bewirtschafter eines Gewässers kann andere -natürlich nur strengere- Schonzeiten und Mindestmaße festlegen.
Diesbezügliche Informationen erhalten Sie beim Kauf einer Lizenz für das jeweilige Gewässer. |
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Wie kann ich Fischereischutzorgan werden? |
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Die Fischereischutzorganprüfungen finden jedes Jahr im Juni und im Dezember statt. Der jeweils genaue Prüfungstermin, insbesondere die Anzahl der Prüfungstage, wird nach Kenntnis der Anzahl der Bewerbungen festgelegt. Anmeldungen zu den beiden Prüfungsterminen sind bis längstens 15. April (Sommertermin) bzw. 15. Oktober (Herbsttermin) beim Amt der Oö. Landesregierung, Agrar- und Forstrechtsabteilung, Bahnhofplatz 1, 4020 Linz, einzubringen. Verspätet einlangende Anmeldungen können jeweils erst zum nächsten Termin berücksichtigt werden.
Zur Prüfung zugelassen werden nur Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das 19. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fischerkarte sind. Hierbei werden amtliche Fischerlegitimationen aus einem anderen Bundesland anerkannt.
Bei der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
a) Fischkunde
b) Fischhege
c) Regeln der Weidgerechtigkeit
d) Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Fischerei regeln
e) Rechtsvorschriften über den Fischereischutz sowie die Rechte und Pflichten
der Fischereischutzorgane.
Die für die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Angaben müssen im Antrag enthalten und belegt sein. Aus diesem Grund sind dem Antrag beizuschließen: Staatsbürgerschaftsnachweis (im Original oder in Fotokopie), Nachweis über den mindestens dreijährigen Besitz der Fischerkarte (Fotokopie der Fischerkarte).
Die zur Prüfung zugelassenen Personen werden mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes mit Bescheid zur Prüfung zugelassen bzw. eingeladen. Personen, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, erneut um Zulassung zur Prüfung ansuchen.
Die im Zusammenhang mit der Fischereischutzorganprüfung anfallenden Gebühren und Abgaben werden im Zulassungsbescheid aufgeschlüsselt angeführt bzw. vorgeschrieben; die Gebühren für Ansuchen, Prüfung und Zeugnis betragen zusammen € 73,-- (für allfällige Rückzahlungen wird empfohlen, im Ansuchen auch die Bankverbindung -BLZ und Kontonummer- anzugeben.)
Angehende Schutzorgane werden ersucht den Prüfungsstoff im Selbststudium zu erlernen. Allenfalls wird Unterstützung durch aktive Schutzorgane in Zusammenarbeit mit den Revierausschüssen angeboten..
Als Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung werden folgende Druckwerke empfohlen: "Leitfaden zur Fischkunde und Angelfischerei", "Fischerei und Gesetz" und "Fischkunde – Vorbereitung zur Fischereischutzprüfung". Diese Unterlagen werden ihnen auf Anforderung gegen Kostenersatz übermittelt.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei:
Frau Schreiber, Agrarabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung
Tel.: (07 32) 77 20 - 1 18 01
Frau Goeschl, Oö. Landesfischereiverband Tel: 0732/65 05 07 – 13
E-Mail: fischerei@lfvooe.at ) |
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Wo finde ich für die Fischerei relevante Gesetzesblätter und Verordnungen? |
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Unter http://www.ooe.gv.at/recht/index/suche.htm kann nach Eingabe eines Stichwortes Einsicht in Gesetzestexte genommen werden. |
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Ich möchte gerne ein Gewässer verpachten, wo kann ich mich informieren? |
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Hiezu bieten wir ihnen einen Musterpachtvertrag zum Downloaden an. |
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Dürfen Kormorane vergrämt werden? |
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Diesbezügliche gesetzliche Bestimmungen finden Sie unter dem Link "Kormoranverordnung". |
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Gibt es Fördermöglichkeiten für den Fischbesatz und wie gestaltet sich die Förderungsabwicklung? |
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Alljährlich stellt das Land Oberösterreich erhebliche Mittel zur Förderung des Fischereiwesens zur Verfügung, mit denen in erster Linie Fischereireviere, Fischereivereine sowie Gewässerbewirtschafter unterstützt werden. Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung ist eine gewässerökologisch orientierte Bewirtschaftung, beispielsweise durch Besatzmaßnahmen mit standortgerechten, heimischen Fischarten, Wiederansiedlungsprojekte von seltenen Fischarten oder Krebsen und dergleichen. Außerdem werden vom Land Oberösterreich wissenschaftliche Projekte, die wertvolle Erkenntnisse für die Fischerei bringen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der fischereilichen Verhältnisse (z. B. der Einbau von Strukturelementen in regulierten Fließgewässern und Fischaufstiegshilfen) finanziell unterstützt.
Die Vergabe der Fördermittel erfolgt durch die Agrar- und Forstrechts-Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung nach Anhörung des Oö. Landesfischereiverbandes.
Um die Grundsätze einer wirkungsorientierten Verwaltung zu wahren, und das Bemühen, die Verteilung der Mittel im Rahmen der Fischereiförderung gerechter und effizienter vornehmen zu können, sind von den Revierausschüssen bei der Antragstellung neben dem letztgültigen Kassenbericht die Originalrechnungen und –zahlungsbelege über den getätigten Fischbesatz in gesammelter Form für sämtliche Bewirtschafter des jeweiligen Revieres vorzulegen.
Späteste Einreichfrist ist der 30. September. Die Auszahlung der Mittel erfolgt gesammelt im Herbst des jeweiligen Jahres. Später einlangende Ansuchen können aus abwicklungstechnischen Gründen im selben Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen, von Maßnahmen zur Verbesserung der fischereilichen Verhältnisse in regulierten Gewässern sowie von Besatzmaßnahmen im Rahmen des Projektes "Rettet die Äsche" unterliegen einer gesonderten Beurteilung. Die Antragstellung und die Förderungsabwicklung ist direkt mit der Agrarabteilung des Landes Oberösterreich zu koordinieren.
Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass nur Besatzmaßnahmen mit standortgerechten, heimischen Fischarten gefördert werden. Der Besatz mit Regenbogenforellen und Bachsaiblingen wird derzeit nicht unterstützt.
Informationen dazu erhalten sie bei:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Land- und Forstwirtschaft
Bahnhofplatz 1, 4020 Linz
0732/7720-11815
sowie in der Geschäftsstelle des Oö. Landesfischereiverbandes.
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