OGH zum “Canyoning” in Gewässern

Laut Urteil des Obersten Gerichtshofes gehen gewerblich geführte “Canyoning-Touren” in Fluss- oder Bachläufen über den “grossen” Gemeingebrauch des § 8 Abs 1 Wasserrechtsgesetz hinaus und bedürfen daher zu ihrer Durchführung der Zustimmung des Grundeigentümers (OGH vom 10.02.2004, 1Ob56/03x).