Im Landesgesetzblatt Nr. 68/2019  (Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie freilebender Tiere – Oö. Artenschutzverordnung) sind die Sonderbestimmungen betreffend den Kormoran geregelt.

Der Abschuss von Kormoranen ist in der Zeit vom 16. August bis 31. März in Oberösterreich erlaubt (Einschränkungen im Europaschutzgebiet “Untere Traun” entsprechend § 8 Abs. 2, Z 3 vom 1. Oktober bis 15. März).

Oö. Artenschutzverordnung – Sonderbestimmungen zum Kormoran

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