Fischereiförderung des Landes OÖ ab 01.01.2022:

  1. Allgemeine Fischereiförderung:
  2. Präventionsmaßnahmen zur Abwehr fischfressender Prädatoren:

1. Allgemeine Fischereiförderung:

Der Fokus soll künftig auf die Erhöhung der Biodiversität und fischöko­logisch wertvolle Maßnahmen gerichtet werden (Erhaltung intakter Fisch-, Muschel- und Krebsbestände; Wiederansiedelung von Fisch-, Muschel- und Krebsbeständen; Verbesserung des aquatischen Lebensraums; wirtschaftliche Unterstützung bei ökologisch sinnvollen Maßnahmen);

  • der Besatz wird (vor allem auch im Hinblick auf das Prädatorenmanagement und die diesbezügliche Judikatur) nur mehr eingeschränkt gefördert (nur mehr Besatz mit seltenen bzw. bedrohten heimischen gewässertypspezifischen Wassertieren zur Wiederansiedelung bzw. Bestandsstützung; zB Besatz von Äschen, Huchen, Aalrutten, Nasen, Seesaiblingen, Seeforellen, Strömern, Elritzen, Koppen, Edelkrebsen,…; keine Förderung von Besatzmaßnahmen mit fangfähigen Fischen – Stichwort: Attraktivierungs- und Biomassebesatz);
  • Besatzförderung: iHv bis zu 40 % der Kosten – max. € 4.000,00/Jahr; Antragstellung ist ganzjährig möglich; Anerkennung von Rechnungen mit Datum max. 24 Monate vor Antragstellung; Mindestfördersumme = € 400,00;
  •  Förderung von Initiativen/Projekten:  Förderobergrenze max. 40 % der Gesamtkosten; auch Eigenleistungen; Festlegung der Förderhöhe erfolgt mittels fachlicher Einzelfallbeurteilung (Gutachten);
  •  die Förderung erfolgt künftig nicht mehr im Wege der Fischereireviere, dh die Bewirtschafter/innen beantragen selbst die Förderung bei uns und bekommen diese bei Vorliegen der Voraussetzungen direkt ausbezahlt;
  • Fischereireviere und der Verband können ebenfalls gefördert werden.

 

2. Präventionsmaßnahmen zur Abwehr fischfressender Prädatoren:

  • Es werden künftig alle Präventionsmaßnahmen die zur Abwehr fischfressender Prädatoren geeignet sind gefördert (bisher nur Maßnahmen zur Abwehr von Fischottern – Zäunungen); künftig auch Schutzmaßnahmen gegen andere Prädatoren zB Graureiher (zB Stolperdrähte, Überspannungen, …);
  • Antragstellung ist künftig im Nachhinein oder während der Bauausführung möglich (bisher vor Investitionsbeginn); Anerkennung von Rechnungen mit Datum max. 1 Jahr ab Antragstellung;
  • Kosten netto oder brutto (je nach Vorsteuerabzugsberechtigung) – bisher Nettokosten;
  • Eigenleistungen werden maximal bis zur Höhe der anerkennungsfähigen mittels Rechnungen nachgewiesenen Kosten berücksichtigt.

Zudem ist die Antragstellung künftig auch elektronisch möglich (Online-Formular – über die Homepage direkt befüllbar).