Bejagung von Kormoranen durch den Bewirtschafter eines Fischereirechtes

Gemäß § 56 Oö. Jagdgesetz ist es jedermann, der dazu gesetzlich nicht befugt ist, verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr oder mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen.

Für eine allenfalls beabsichtigte Tötung von jagdbarem Wild würde jedenfalls der Besitz der Jagdkarte und allenfalls eines Jagderlaubnisscheines notwendig sein.

Für die Tötung von nicht jagdbarem Wild (beispielsweise Kormorane) würde, sofern die Bestimmungen der Oö. Artenschutzverordnung und des Waffengesetzes eingehalten werden, aus jagdrechtlicher Sicht die schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten ausreichen.

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Land- und Forstwirtschaft
4021 Linz
Bahnhofplatz 1

Demnach kann also ein Fischereibewirtschafter mit schriftlicher Bewilligung des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten selbst Kormorane (als nicht jagdbares Tier) bejagen.

Voraussetzung ist, dass der Bewirtschafter selbst im Besitz der Oö. Jagdkarte ist und die Bejagung unter Beachtung der Oö. Artenschutzverordnung (also in der Zeit vom 16. August bis 31. März, außerhalb von geschützten Bereichen wie Donau, Inn, Salzach, den Seen, Kormoranschlafplätzen Landschafts- und Naturschutzgebieten usw.) erfolgt.
Die Abschussmeldepflicht trifft ihn in seiner Eigenschaft als Bewirtschafter.

Zur Bejagung von Graureihern (jagdbares Wild!) ist ausschließlich der Jagdausübungberechtigte (Bescheid der Jagdbehörde) zuständig.

Ing. Siegfried Pilgerstorfer
Oö. Landesfischermeister