Höchstgerichtliche Entscheidung zum Begriff “Fischwasser” im Sinne des Oö. Fischereigesetzes

Ein künstlicher angelegter Naturteich ist auch dann als Fischwasser im Sinn des § 3 Abs. 1 FG zu qualifizieren, wenn er eine geringere Fläche als 2000 m², einen geringeren Wasserzulauf als 3 Liter/Sekunde oder eine geringere Fischproduktion als 100 Kilo/Jahr erreicht.

Entscheidend ist die Eignung des Gewässers zur nachhaltigen Hervorbringung von Wassertieren (ausreichende Wassermenge und Qualität, Laichplätze und Nahrungsangebot) nicht aber die tatsächliche Verwendung. Die Prüfung der Qualifikation erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde auch über Antrag eines Fischereireviers.

VWGH Zl 2008/03/0159-7