§ 8 Sonderbestimmungen betreffend den Kormoran

(1) Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt für den Kormoran (Phalacrocorax carbo) an Kormoranschlafplätzen und – sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist

– in Landschaftsschutzgebieten (§ 11 Oö. NSchG 2001);

– in Geschützten Landschaftsteilen (§ 12 Oö. NSchG 2001);

– in Naturschutzgebieten (§ 25 Oö. NSchG 2001);

– im Gebiet des Nationalparks „Oö. Kalkalpen“ (§ 3 Oö. Nationalparkgesetz);

– in Vogelschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie);

– an folgenden stehenden Gewässern: Mondsee, Wolfgangsee, Attersee, Traunsee, Hallstätter See;

– an Donau, Inn, Salzach;

– an der Enns von Flusskilometer 36 bis 33,6 (Mündung Dambach bis zur Wehranlage Garsten), von Flusskilometer 30,5 bis 19,8 (= Kraftwerk Staning), von Flusskilometer 18 bis 13,9 (= Kraftwerk Mühlrading), von Flusskilometer 11,4 bis 8,2 (= Kraftwerk Thurnsdorf) und von Flusskilometer 5,3 bis zur Mündung in die Donau sowie

– an der Traun von Flusskilometer 67,5 bis 66,9, von Flusskilometer 55,4 bis 54,8 und von Flusskilometer 44,5 bis 36,2. (Anm: LGBl. Nr. 68/2019)

(2) In Berücksichtigung fischereiökonomischer Interessen ist es zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von 100 m von Gewässern im Sinn des Abs. 3 und anerkannten Fischzuchtbetrieben zum Zweck der Vertreibung erlaubt, Kormorane durch die Verwendung von optischen oder akustischen Hilfsmitteln (ohne Schieß- und Sprengmittel) zu beunruhigen sowie mit hiefür geeigneten Jagdwaffen durch den Abschuss von einzelnen Exemplaren bis insgesamt höchstens 10 % des landesweiten Gesamtbestands zu töten, und zwar zu folgenden Zeiten und in folgenden Gebieten:

  1. außerhalb der im Abs. 1 genannten Bereiche in der Zeit vom 16. August bis 31. März;
  2. an der Steyr in den Naturschutzgebieten „Unterhimmler Au“, „Untere Steyr“ sowie „Steyrschlucht“ in der Zeit vom 16. August bis 31. März;
  3. im Europaschutzgebiet „Untere Traun“

a) an der Alm von der Laudachmündung bis zum Almspitz (von Flusskilometer 6,4 bis 0) in der Zeit von 1. Oktober bis 15.März;

b) an der Traun von Flusskilometer 36,2 bis 33,6 in der Zeit von 1. Oktober bis 15. März;

c) an den übrigen Bereichen an der Traun in der Zeit von 1. Oktober bis 31. März.

In den in Z 3 genannten Gebieten dürfen insgesamt nur maximal acht Kormorane pro Monat getötet werden. (Anm: LGBl. Nr. 68/2019)

(3) Gewässer im Sinn des Abs. 2 sind Fischwässer (§ 3 Oö. Fischereigesetz), deren Bewirtschafter nicht von der Besatzpflicht befreit (§ 8 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz) und die für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zur Führung eines Fangverzeichnisses (§ 8 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz) verpflichtet waren.

(4) Die für Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind von August bis März jeweils zu jedem Monatsersten von der Landesregierung dem Oö. Landesfischereiverband bekanntzugeben. Abschüsse sind unverzüglich schriftlich oder im elektronischen Weg der Landesregierung unter Verwendung des in der Anlage 4 abgedruckten Formulars bekanntzugeben. Die Landesregierung hat durch Mitteilung an den Oö. Landesfischereiverband weitere Abschüsse zu untersagen, wenn die im Abs. 2 festgelegten Höchstzahlen erschöpft sind, wobei Abschüsse, welche vor der jeweils letzten Bekanntgabe gemäß dem ersten Satz erfolgten, nicht anzurechnen sind. (Anm: LGBl. Nr. 68/2019)

(5) Unbeschadet der Pflicht gemäß Abs. 4 sind die in Betracht kommenden Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bzw. Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber verpflichtet, jene Angaben, die zuletzt gemäß § 8 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz dem Fischereirevierausschuss anzuzeigen waren (Menge und Herkunft des Besatzes, Zeit und Ort des Besatzvorgangs) sowie das zuletzt erstellte Fangverzeichnis (§ 8 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz) bis spätestens 15. April eines jeden Jahres der Landesregierung vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2019)

Inkrafttretensdatum

30.08.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

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