OGH zur Frage des Eigentums an Privatgewässern
Der OGH hat in seinem Urteil 1Ob295/03 v, vom 12.8.2004, klargestellt, dass Privatgewässer (hier ein See) Zugehör des Grundeigentums sind:
Bei stehenden Gewässern ist gemäß § 3 Wasserrechtsgesetz das Eigentum am Wasserbett, bei fließenden das Eigentum am Ufergrund für das Eigentum am Gewässer massgeblich. Die für öffentliche Gewässer mangels einer gesetzlichen Regelung entwickelten Grundsätze der Rechtssprechung sind für Privatgewässer insoferne nicht anwendbar, weil es für diese eine Regelung im Gesetz (eben den § 3 WRG) gibt, während eine solche für öffentliche Gewässer fehlt.
Der OGH hat nämlich zuvor immer die Rechtsansicht vertreten, dass sich die Grenzen zwischen dem wasserführenden oder verlassenen Bett eines öffentlichen Gewässers und den an rainenden Grundstücken anderer Eigentümer als des Bundes nach dem regelmäßig wiederkehrenden, als dem ordentlichen Höchstwasserstand richten. Diese Regel gelte aber eben nur für öffentliche, nicht aber im Hinblick auf § 3 WRG für private Gewässer.
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