Im Landesgesetzblatt Nr. 68/2019  (Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie freilebender Tiere – Oö. Artenschutzverordnung) sind die Sonderbestimmungen betreffend den Kormoran geregelt. Ergänzt wurden die Bestimmungen im Landesgesetzblatt Nr. 139/2024.

Der Abschuss von Kormoranen ist in der Zeit vom 16. August bis 31. März in Oberösterreich erlaubt (Einschränkungen im Europaschutzgebiet “Untere Traun” entsprechend § 8 Abs. 2, Z 3 vom 1. Oktober bis 15. März).

Bei der Verwendung von Schalldämpfern verlängern sich die im Abs. 2 genannten Fristen für das
Töten von Kormoranen jeweils bis 30. April eines jeden Jahres! Art. I Z 1 tritt hinsichtlich § 8 Abs. 2 Z 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

LGBl. 129/2024 KORMORANVERORDNUNG_1_1_25_bis_31_12_29

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