ABWINDENER – FISCHEREIRECHT
Erlaubt ist:
2 Angelruten mit je 1 Haken oder eine Angelrute und 2 Nymphen vom Ufer aus.
Spinn-, Grund- und Posenfischen mit Kunstköder, totem Köderfisch und wirbellosen Tieren mit Mehrfachhaken
Anfüttern und Nachtfischen außer in den Monaten April und Mai
Mitfischen von Kindern unter Aufsicht und unter Einhaltung der gesetzlichen Landesbestimmungen und der Gesamtanzahl der Angelgeräte
Verboten ist:
Das Fischen vom Boot aus
Raubfischen mit künstlichem Köder oder totem Fisch (Teile) vom 01.02. bis 31.05.
Die Verwendung von Krebsreusen
Entnahmebeschränkungen:
Es dürfen pro Kalendertag 5 Fische entnommen werden, davon maximal 2 Edelfische.
Edelfische: Aalrutte, Barsch, Hecht, Karpfen, Zander, Salmoniden, Schleie
Mindestmaße, Schonzeiten:
(Achtung: Donaufischereiordnung hat abweichende Schonzeiten/Mindestzeiten):
Flussbarsch 10 cm 01.02. – 31.05.
Hecht 60 cm 01.02. – 31.05.
Wolgazander 35 cm 01.02. – 31.05.
Zander 50 cm 01.02. – 31.05.
Huchen 85 cm 16.02. – 31.05.
Maräne/Reinanken kein Mindestmaß keine Schonzeit
Sonstige Lizenzbestimmungen:
Im Setzkescher (oder anderen Behältern) aufbewahrte Fische gelten als entnommen und dürfen weder ausgetauscht noch zurückgesetzt werden.
Untermaßige und während der Schonzeit gefangene Fische sind schonend in das Wasser zurückzusetzen. Bei geschlucktem Köder, ist das Vorfach abzuschneiden. Bei erheblichen Verletzungen, die ein Überleben unwahrscheinlich machen, ist der Fisch zu töten und dann zerteilt ins Wasser zu werfen.
Gefangene und nicht entnommene Fische sind besonders schonend zu behandeln (z.B. Abhakmatte).
Aus Hegegründen bitte Barsche ab 35 cm, Zander ab 70 cm und Hechte ab 80 cm nicht entnehmen und schonend zurücksetzen (nicht verpflichtend).
Für die in Ausübung der Fischerei verursachten Flurschäden haften die Fischer persönlich dem Geschädigten gegenüber.
Das Errichten von Unterständen und Fischerstegen ist ausnahmslos verboten.
Das sogenannte „Abspannen“ von Ufer-und Flussbereichen im Zuge des Welsfischens ist grundsätzlich erlaubt, es dürfen jedoch andere Angler, Bootsfahrer, Badegäste oder sonstige Personen nicht dadurch behindert werden. Über Aufforderung anderer Personen sind die Angelschnüre sofort zu entfernen.
Reinhaltepflicht des Angelplatzes:
Das Hinterlassen von Abfällen – auch von bereits vor Angelbeginn vorhandenen Abfällen – am Ufer oder im Gewässer gilt als Verstoß gegen die Fischereibestimmungen und berechtigt zum Entzug der Lizenz.
Geltung der Lizenzbestimmungen/Entzug der Lizenz:
Mit dem Kauf der Lizenz werden die Lizenzbestimmungen durch den Lizenznehmer anerkannt. Bei Verstoß gegen einzelne Lizenzbestimmungen wird die Lizenz entzogen ohne dass der Lizenznehmer einen Anspruch auf Rückerstattung auch nur eines anteiligen Lizenzentgeltes hätte.
Begrenzung
Donau, linke Seite | Donau-km 2121,150 bis 2118,760
(Gemeindegrenze Luftenberg/Langenstein) |
Donau, rechte Seite | Donau-km 2121,150 bis 2118,600
(Gemeindegrenze Luftenberg/Enns) |
Reichenbach | Von der Linie von Donau-km 2121,150 Richtung Erletbach (beim ÖBB-Viadukt) bis zur Mündung in den Donau Arm/Alte Donau |
Donau-Arm/Alte Donau | Von der Mündung des Reichenbaches bis zur Donau |
Mitterwasser | Von der Birklbauernfurt (Gemeindegrenze Linz-Asten) bis zur Gemeindegrenze Asten-Enns |
Mitterwasser
(Krumfuß, Harrerlacke) |
Von der Gemeindegrenze der Stadt Linz/Asten ca. 550 lfm in Richtung Süd-Ost |