Vorgehensweise der Bezirksverwaltungsbehörden bei Fischsterben

Die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate wurden von der Wasserrechtsabteilung des Landes Oberösterreich im Jänner 2005 aufgrund mehrerer Anlassfälle im Jahr 2004 ersucht, bei Auftreten von Fischsterben Folgendes zu beachten:

  • Entsprechend der langjährig geübten Praxis bei den Bezirksverwaltungsbehörden ist von einem Fischsterben unverzüglich der Fischereiberechtigte des betroffenen Gewässers zu verständigen. Sollte dieser nicht erreichbar sein, möge der zuständige Fischereireviervorstand verständigt werden.
  • Beim Auftreten eines Fischsterbens liegt grundsätzlich der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß §§ 180ff StGB nahe. Zutreffendenfalls rufen wir in diesem Zusammenhang die Anzeigepflicht gemäß § 84 StPO sowie die im § 70 DBO-B festgelegte Vorgangsweise in Erinnerung und ersuchen um verlässliche Beachtung.
  • Um eine zielgerichtete Erhebung eines gemäß Punkt 2 angezeigten Sachverhaltes möglichst ohne zeitlichen Aufschub zu gewährleisten, empfehlen wir in jenen wenigen Fällen, in denen die örtliche Sicherheitsdienststelle noch nicht mit dem Sachverhalt befasst wurde, auch diese unmittelbar zu verständigen.

Diese Punkte wurden den Bezirksverwaltungsbehörden über Antrag des Oö. Landesfischereiverbandes übermittelt, um in Hinkunft bei Auftreten von Fischsterben klare Vorgangsweisen festzulegen und die Fischereiberechtigten unmittelbar nach bekannt werden von Gewässerverunreinigungen zu informieren.

Ing. Siegfried Pilgerstorfer 
Oö. Landesfischermeister

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