kormoranWie sehr der Fischbestand und die Fischerei insgesamt durch die Kormoran­einfälle gelitten haben, braucht an dieser Stelle nicht weiter erklärt bzw. diskutiert werden. Tatsache ist, dass die Überfischung vor allem von mittleren Gewässern durch die Kormorane bereits ein europaweites Phänomen darstellt und die Verluste vor allem in der Äschenregion in Österreich bis zu minus 97 Prozent betragen. Damit ist in vielen Gewässern der natürliche Reproduktions­zyklus unterbrochen und es besteht Gefahr für die lokalen Äschenrassen wie überhaupt für die Artenvielfalt. Wurde 1960 der europaweite Bestand an Kormoranen auf 20.000 Stück geschätzt, so ist er bis 1993 auf Grund der Vogelschutzrichtlinie auf 320.000 Stück angewachsen, 1997 wurden 1,1 Mio, und zurzeit 2,5 Millionen Stück geschätzt. Die Lösung des Kormoranproblems liegt daher bei der EU-Kommission, welche den Kormoran erst 1997 – also viel zu spät – aus dem Anhang II der Richtlinie (völlig geschützt) herausgenommen hat. Weitere Schritte lassen aber immer noch auf sich warten. So wurde eine Entschließung des Europäischen Parlaments, die Kommission solle Pläne zur Reduzierung der Zahl der Kormorane entwickeln bis heute noch nicht umgesetzt und auch das angekündigte Management-Komitee ist bislang noch nicht gebildet.

Bis daher endlich adäquate Kormoran-Maßnahmen durch Brüssel gesetzt werden, ist die Fischerei auf Lösungsversuche des Problems innerhalb der regionalen Naturschutzgesetzgebung angewiesen. In Oberösterreich ist es nach langen, zähen Verhandlungen mit dem Landesnaturschutz gelungen, in der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere Sonderbestim­mungen für den Kormoran zu überarbeiten und zu erweitern. Diese gestatten auch den Abschuss von Kormoranen zu bestimmten Zeiten und in bestimmten Bereichen – im Herbst und Winter vor Allem in der Forellen- und Äschenregion. Nachdem die Fischereiberechtigten selbstständig keine Abschüsse vornehmen dürfen, sind sie auf die Mithilfe bzw. das Verständnis des jeweiligen Jagdaus­übungs­berechtigten angewiesen. Die Bejagung des Kormorans und der Kormoran­abschuss ist gesetzlich gedeckt. Im Einvernehmen mit dem Oö. Landesjagdverband dürfen daher im Folgenden die in Oberösterreich geltenden Kormoranbestimmungen  entsprechend dem verlautbarten Gesetzestext wiedergegeben werden:

 

§ 8

Sonderbestimmungen betreffend den Kormoran

 

(1) Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt für den Kormoran (Phalacrocorax carbo) an Kormoranschlafplätzen und – sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist

       – in Landschaftsschutzgebieten (§ 11 Oö. NSchG 2001);

       – in Geschützten Landschaftsteilen (§ 12 Oö. NSchG 2001);

       – in Naturschutzgebieten (§ 25 Oö. NSchG 2001);

       – im Gebiet des Nationalparks „Oö. Kalkalpen“ (§ 3 Oö. Nationalparkgesetz);

       – in Vogelschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie);

       – an folgenden stehenden Gewässern: Mondsee, Wolfgangsee, Attersee, Traunsee, Hallstätter See;

       – an Donau, Inn, Salzach;

       – an der Enns von Flusskilometer 36 bis 33,6 (Mündung Dambach bis zur Wehranlage Garsten), von Flusskilometer 30,5 bis 19,8 (= Kraftwerk Staning), von Flusskilometer 18 bis 13,9 (= Kraftwerk Mühlrading), von Flusskilometer 11,4 bis 8,2 (= Kraftwerk Thurnsdorf) und von Flusskilometer 5,3 bis zur Mündung in die Donau sowie

       – an der Traun von Flusskilometer 67,5 bis 66,9, von Flusskilometer 55,4 bis 54,8 und von Flusskilometer 44,5 bis 36,2. (Anm: LGBl. Nr. 68/2019)

(2) In Berücksichtigung fischereiökonomischer Interessen ist es zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von 100 m von Gewässern im Sinn des Abs. 3 und anerkannten Fischzuchtbetrieben zum Zweck der Vertreibung erlaubt, Kormorane durch die Verwendung von optischen oder akustischen Hilfsmitteln (ohne Schieß- und Sprengmittel) zu beunruhigen sowie mit hiefür geeigneten Jagdwaffen durch den Abschuss von einzelnen Exemplaren bis insgesamt höchstens 10 % des landesweiten Gesamtbestands zu töten, und zwar zu folgenden Zeiten und in folgenden Gebieten:

  1. außerhalb der im Abs. 1 genannten Bereiche in der Zeit vom 16. August bis 31. März;
  2. an der Steyr in den Naturschutzgebieten „Unterhimmler Au“, „Untere Steyr“ sowie „Steyrschlucht“ in der Zeit vom 16. August bis 31. März;
  3. im Europaschutzgebiet „Untere Traun“
  4. a) an der Alm von der Laudachmündung bis zum Almspitz (von Flusskilometer 6,4 bis 0) in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März;
  5. b) an der Traun von Flusskilometer 36,2 bis 33,6 in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März;
  6. c) an den übrigen Bereichen an der Traun in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März.

In den in Z 3 genannten Gebieten dürfen insgesamt nur maximal acht Kormorane pro Monat getötet werden. (Anm: LGBl. Nr. 68/2019)

(3) Gewässer im Sinn des Abs. 2 sind Fischwässer (§ 3 Oö. Fischereigesetz), deren Bewirtschafter nicht von der Besatzpflicht befreit (§ 8 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz) und die für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zur Führung eines Fangverzeichnisses (§ 8 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz) verpflichtet waren.

(4) Die für Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind von August bis März jeweils zu jedem Monatsersten von der Landesregierung dem Oö. Landesfischereiverband bekanntzugeben. Abschüsse sind unverzüglich schriftlich oder im elektronischen Weg der Landesregierung unter Verwendung des in der Anlage 4 abgedruckten Formulars bekanntzugeben. Die Landesregierung hat durch Mitteilung an den Oö. Landesfischereiverband weitere Abschüsse zu untersagen, wenn die im Abs. 2 festgelegten Höchstzahlen erschöpft sind, wobei Abschüsse, welche vor der jeweils letzten Bekanntgabe gemäß dem ersten Satz erfolgten, nicht anzurechnen sind. (Anm: LGBl. Nr. 68/2019)

(5) Unbeschadet der Pflicht gemäß Abs. 4 sind die in Betracht kommenden Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bzw. Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber verpflichtet, jene Angaben, die zuletzt gemäß § 8 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz dem Fischereirevierausschuss anzuzeigen waren (Menge und Herkunft des Besatzes, Zeit und Ort des Besatzvorgangs) sowie das zuletzt erstellte Fangverzeichnis (§ 8 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz) bis spätestens 15. April eines jeden Jahres der Landesregierung vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2019)

 

Ergänzende Feststellungen dazu:

Der Schutz des Kormorans gilt an Kormoranschlafplätzen, in Landschaftsschutz­gebieten, in geschützten Landschaftsteilen, in Naturschutzgebieten, im Gebiet des Nationalparks „Oö. Kalkalpen“ und in Vogelschutzgebieten (mit einigen Ausnahmen im Europaschutzgebiet „Untere Traun“).

Der Schutz gilt auch an den großen Seen des Salzkammergutes, an der Donau, am Inn und an der Salzach; aber auch an bestimmten Bereichen an der Enns und an der Traun;

  • Zum Schutz der Äschenpopulation gelten für die Traun, Alm, Enns und Steyr Sonderregelungen.

 

Abschüsse sind zulässig in der Zeit vom 16. August bis 31. März

  • außerhalb der oben genannten Bereiche
  • somit nahezu im gesamten Landesgebiet
    • an allen Zuflüssen zur Donau, zum Inn, zur Enns wie z. B. Mattig, Pram, Krems, Innbach, Aschach, Ager, Vöckla, Mühl, Aist, Naarn, …sofern diese nicht Teil eines oben angeführten geschützten Bereiches sind
    • an allen kleineren Seen, Teiche, …
  • Pro Monat dürfen max. 10 % des gezählten Bestandes entnommen werden.
  • Der Abschuss ist unverzüglich an die Abteilung Naturschutz beim Land OÖ zu melden (Formblatt).

 

Sonderregelungen

 

An der Enns ist der Kormoranabschuss vom 16. August bis 31. März erlaubt:

  • flussaufwärts von km 36 (Mündung Dambach) bis zur Landesgrenze;
  • von km 30,5 (Mündung Steyr) bis km 33,6 (Wehranlage Garsten);
  • von km 18,0 (Gemeinde Kronstorf) bis km 19,8 (Kraftwerk Staning);
  • von km 11,4 (Gemeinde Kronstorf) bis km 13,9 (Kraftwerk Mühlrading);
  • von km 5,3 (Autobahnbrücke) bis km 8,2 (Kraftwerk Thurnsdorf).

Dabei ist die Landesgrenze zu Niederösterreich jedoch jedenfalls zu beachten!

 

 An der Traun ist der Kormoranabschuss erlaubt:

         vom 16. August bis 31. März

  • an der Koppentraun,
  • von Hallstatt bis Ebensee,
  • unterhalb der Autobahn Wels (A8) bis zur Mündung in die Donau.

 

  • In der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März ist die Bejagung erlaubt, wobei im Bereich vom Traunsee bis zur Autobahnbrücke Wels (A8) monatlich max. 8 Kormorane entnommen werden dürfen:
  • Abschussverbot in den Bereichen:

km 67,5 bis 66,9 und 55,4 bis 54,8 und 44,5 und 36,2.

  • Im Europaschutzgebiet „Untere Traun“ ist der Kormoranabschuss in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März zulässig:
  1. a) an der Alm von der Laudachmündung bis zum Almspitz;
  2. b) an der Traun von Flusskilometer 36,2 (Gunskirchen/Steinhaus) bis 33,6. (Autobahnbrücke Wels).

In diesen Bereichen des Europaschutzgebietes „Untere Traun“ dürfen insgesamt nur maximal acht Kormorane pro Monat getötet werden.

An der gesamten Steyr dürfen Kormorane in der Zeit vom 16. August bis 31. März bejagt werden –  ausnahmsweise auch in den Naturschutz­gebieten „Unterhimmler Au“, „Untere Steyr“ sowie „Steyrschlucht“.

Anmerkung:

  • Die Pläne über die Örtlichkeiten der geschützten Bereiche bzw. zulässigen Abschüsse an der Traun und der Enns werden auf der Homepage des OÖLFV hinterlegt.
  • Die Kormoran-Bestandszahlen werden monatlich auf der Homepage des Oö. Landesfischereiverbandes lfvooe.at veröffentlicht. Das Meldeformular ist zum Land OÖ verlinkt bzw. kann von der Homepage im PDF-Format heruntergeladen werden.
  • Wenn der Abschuss zahlenmäßig erfüllt wird, wird dies auf der Homepage des OÖLFV veröffentlicht; darüber hinaus werden die Revierobmänner darüber per E-Mail informiert!

 

Den Fischereiberechtigten trifft die Verpflichtung, mit dem Jagdausübungs­berechtigten das Einvernehmen herzustellen, die toten Kormorane zu entsorgen und die Abschussmeldung bei der Oö. Landesregierung, Abteilung Naturschutz (n.post@ooe.gv.at) unverzüglich bekannt zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Erstattung einer unverzüglichen Meldung nicht nur in der Verordnung festgelegt wurde, sondern auch im fischereilichen Interesse unbedingt notwendig ist. Sollte nämlich wider Erwarten nur eine geringe Anzahl von Abschuss­meldungen erfolgen, muss die Verlängerung der Genehmigung, die vorläufig für 5 Jahre befristet ist, in Frage gestellt werden.

 

Abschließend möchte der Oö. Landesfischereiverband die Gelegenheit nützen, der oö. Jägerschaft seinen Dank und seine Anerkennung auszusprechen und zwar für die Bereitschaft, an der Lösung dieses für die Fischerei wirklich ernsten Problems mitzuwirken und um die weitere Unterstützung ersuchen!

 

Praesentation Enns-PDF

Praesentation Traun-PDF

Linz, im Oktober 2019/Pil

 

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