Die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges ist an den Besitz von Fischerlegitimationen gebunden. Das Oö. Fischereigesetz legt wie folgt fest:

Die Fischerkarte mit Lichtbild

Die Fischerkarte wird ab Vollendung des 12. Lebensjahres bei Nachweis der fischereilichen Eignung ausgestellt. Durch den Besuch einer Unterweisung samt erfolgreich abgelegter Fischerprüfung oder einer einschlägigen Berufsausbildung wird die fischereiliche Eignung nachgewiesen. Es darf allerdings auch kein sonstiger Verweigerungsgrund vorliegen.
Anmerkung: Eine in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgestellte gültige amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild wird der Fischerkarte gleichgestellt. Für die Fischerkarte in fremder Sprache ist eine amtliche Beglaubigungen mitzuführen.

Ausnahmen:

Kinder unter 12 Jahren und Personen mit Beeinträchtigung können in Begleitung einer erwachsenen Person, die zur Ausübung der Fischerei berechtigt sein muss und im Besitz einer Angellizenz ist, frei mitfischen; beim Mitfischen brauchen diese keine Lizenz kaufen und keine Abgaben zahlen. Die Lizenzbestimmungen sind in Summe einzuhalten.

Die Jahresfischerkarte

Nach Registrierung beim Oö. Landesfischereiverband (https://www.lfvooe.at/anmeldung-zur-jahresfischerkarte-zahlscheinsystem/) wird jedem Fischer eine ID zugewiesen und eine Einladung zur Zahlung der Jahresfischerkarten-Abgabe übermittelt. Nach Einzahlung der JFK-Abgabe ist der Einzahlungsnachweis der amtlichen Fischerkarte beizulegen und damit ist diese als Jahresfischerkarte für das jeweilige Kalenderjahr gültig. Die JFK-Abgabe beträgt derzeit € 28,– je Kalenderjahr.

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Hinweis: Zur Jahresfischerkarte können die Zugangsdaten jederzeit beim Oö. Landesfischereiverband angefordert werden.

Zur Registrierung ist auf der Seite https://www.lfvooe.at/anmeldung-zur-jahresfischerkarte-zahlscheinsystem/ ein Datenerfassungsblatt hinterlegt. Nach Registrierung wird die Zahlungsreferenz für die JFK-Abgabe innerhalb weniger Tage mitgeteilt. Die JFK-Abgabe beträgt derzeit € 28,–. Eine Zahlungsmöglichkeit im „Shop“ auf Homepage des Verbandes wurde eröffnet.

Die Gastfischerkarte

Für Personen, welche keine Fischerlegitimation haben, kann eine Gastfischerkarte ausgestellt werden. Die Gastfischerkarte wird vom Oö. Landesfischereiverband auf Antrag dem Bewirtschafter übermittelt.

Die Gültigkeit der Gastfischerkarte beträgt 3 Wochen und ist nur gemeinsam mit einem Lichtbildausweis gültig. Gastfischer müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in einem Kalenderjahr höchstens zwei Gastfischerkarten lösen. Die Gastfischerkarte kostet derzeit € 20,–.

Sonderregelung für Hobbyteiche (Angelteiche)

In einem künstlich hergestellten, ablassbaren Teich, in dem Fische gehalten werden, die ausschließlich der Entnahme für Speisezwecke dienen und in den gefangene Fische nicht rückgesetzt werden dürfen, kann auch ohne Fischereilegitimation geangelt werden. Die Bestimmungen der Weidgerechtigkeit sind einzuhalten.

In der Regel handelt es sich dabei um Haus- oder Hobbyteiche oder einem der Gastronomie angeschlossene Hälterungsteich, wo Fische lediglich für Speisezwecke gehalten werden.

Allgemeines:

Die Fischerei in Oberösterreich ist nach den landesrechtlichen Bestimmungen auszuüben, Änderungen bzw. allfällige Einschränkungen bleiben den Bewirtschaftern der einzelnen Gewässer vorbehalten.

Ausführliche Informationen über die Fischerei in Oberösterreich, gesetzliche Bestimmungen, Angelgewässer usw. erhalten sie bei der Geschäftsstelle des OÖ. Landesfischereiverbandes unter www.lfvooe.at. Infos zu den Fischarten und Schonbestimmungen finden Sie auch auf der APP des Oö. Landesfischereiverbandes „FISCHE OÖ“.

Die Schriftliche Bewilligung (Lizenz)

Die Lizenz (= Erlaubnis zum Fischfang für ein bestimmtes Gewässer) kann schriftlich oder digital erworben werden. Aufgrund der Kontrollierbarkeit sind derzeit auch die digital erworbenen Lizenzen auszudrucken und in schriftlicher Form mitzuführen!

Die Lizenz hat jedenfalls zu enthalten:

  • den Namen des Bewirtschafters und des Lizenznehmers
  • die Bezeichnung des betreffenden Gewässers und die bewilligten Fangmittel
  • den Beginn und das Ende der Gültigkeit der Bewilligung
  • das Datum der Ausstellung und die handschriftliche (oder elektronische) Unterschrift des Bewirtschafters.

Die Lizenz ist der gültigen Jahresfischerkarte beizulegen.

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Hinweis: Die Fischerlegitimationen (Fischerkarte/Gastfischerkarte, der Einzahlungsnachweis für die JFK und die Lizenz des Bewirtschafters) sind beim Fischfang jedenfalls mitzuführen; bei Kontrollen durch befugte Fischereischutzorgane sind alle Legitimationen dem Kontrollorgan auszuhändigen.

“Fischwasser” ist jedes Gewässer für welches Fischereilizenzen ausgegeben werden (so z. B. bei zahlreichen Teichanlagen). Dabei ist es unerheblich, ob das Fischwasser eingezäunt ist und in welcher Höhe Gebühren für den Fischfang eingehoben werden.

Kinder über 12 Jahren brauchen sowohl eine gültige Jahresfischerkarte und die Lizenz und dürfen auch allein fischen.

Keine Lizenz benötigt der Bewirtschafter im eigenen Gewässer; dies trifft auch für Fischergäste in unmittelbarer Begleitung des Bewirtschafters zu.